Berliner Testament

Eheleute können besondere Testamentsformen wählen!

„Berliner Testament“ ist keine feststehende, schon gar keine gesetzliche Bezeichnung für ein ganz bestimmtes Testament. Es ist vielmehr ein Testamentstyp, der in unterschiedlichen Varianten existiert. Das Berliner Testament ist immer ein gemeinschaftliches Testament, also ein Ehegattentestament, mit dem die Ehegatten beim Tod des ersten den anderen zum Alleinerben einsetzen und beim Tod des zweiten in der Regel die (gemeinsamen) Kinder erben sollen, z.B.: „Wir, die Eheleute A und B, setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Beim Tod des Längstlebenden von uns sollen unsere Kinder C und D Schlusserben zu gleichen Teilen sein.“ Man unterscheidet zwei Varianten beim Berliner Testament, die Einheitslösung und die Trennungslösung. Bei der Trennungslösung wird bestimmt, dass der überlebende Ehepartner nur Vorerbe sein soll, die Kinder Nacherben. Dies hat zur Folge, dass der Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden über zwei „getrennte“ Vermögensmassen verfügt. Sein eigenes Vermögen und das vom Ehegatten ererbte. Die Nacherben werden dann hinsichtlich des Vorerbteils Erben des Zuerstverstorbenen. Bei der (im Beispiel angeordneten) Einheitslösung wird der Ehegatte Vollerbe des gesamten Nachlasses. Der Nachlass vermischt sich mit dem eigenen Vermögen des Überlebenden untrennbar zu einer Einheit. Bei seinem Tod vererbt er nur sein eigenes Vermögen (das ja auch aus dem ererbten Vermögen besteht) an die Schlusserben.

Das Berliner Testament kann wie jedes Ehegattentestament entweder handschriftlich durch einen Ehepartner aufgesetzt und dann von beiden unterschrieben oder notariell errichtet werden. Da es ein gemeinschaftliches Testament ist, stellt sich die Frage, ob und wieweit das Testament für den anderen Ehegatten bindend – Juristen sagen „wechselbezüglich“ – sein soll. Dies kann in dem Testament grundsätzlich festgelegt werden. Ist nichts dazu gesagt, so kann beim Berliner Testament nach dem Tod des ersten Ehegatten der andere die Erbeinsetzung nicht mehr verändern (§ 2270 Abs. 2 BGB), es ist wechselbezüglich. Der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung zu Lebzeiten ist möglich, muss aber in notarieller Form erfolgen.

Beim Berliner Testament passieren zwei rechtlich voneinander zu unterscheidende Erbgänge. Um die Geltendmachung des Pflichtteil nach dem Tod des Erstverstorbenen für die Berechtigten unwirtschaftlich zu machen, werden in vielen Testamenten Strafklauseln verwendet (siehe auch → Jastrow’sche Klausel).