Erbrecht im Kosovo

und deutsch-kosovarisches internationales Erbrecht

Der (völker-) rechtliche Status des Kosovo ist unklar. Seit 1999 steht der Kosovo unter der Verwaltungshoheit der Vereinten Nationen. Am 17.02.2008 hat das kosovarische Parlament die Unabhängigkeit erklärt, die bislang 92 der 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen, darunter die wichtigsten europäischen Länder, anerkannt haben. Serbien betrachtet das Kosovo indessen unverändert als autonome Provinz Kosovo.

Erbstatut: Das Kosovo hat sich 2005 ein eigenes Erbgesetz gegeben. Gemäß dessen Artikel 147 richtet sich die Erbfolge eines ausländischen Staatsangehörigen nach dem ausländischen Heimatrecht zum Zeitpunkt des Todes. Auch wenn also ein Deutscher im Kosovo oder mit Vermögen im Kosovo verstirbt, gilt nach kosovarischem internationalen Erbrecht (ebenso wie nach deutschem internationalen Erbrecht) das deutsche Erbrecht.

Für Staatsangehörige des Kosovo bestimmt Artikel 146 des Gesetzes, dass das Erbrecht des Kosovo für alle Kosovaren gilt. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich dabei daraus, dass es eine allgemein anerkannte kosovarische Staatsangehörigkeit (noch) nicht gibt. Als Staatsangehörige dürften allerdings jedenfalls diejenigen anzusehen sein, die einen kosovarischen Pass haben.

Nach Artikel 146 Abs. 2 des Erbgesetzes des Kosovo können auch Kosovaren, die im Ausland wohnen, das ausländische Recht durch ein Testament wählen.

Materielles Erbrecht: Die gesetzliche Erbfolge der Verwandten ist in drei Ordnungen untergliedert. Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (also Kinder, Kindeskinder, etc.), einschließlich Adoptivkinder. Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, Erben 3. Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge. Weitere Ordnungen gibt es nicht. Sind Erben einer niedrigeren Ordnung vorhanden, so schließen sie die Erben der höheren Ordnung aus. Im Übrigen erfolgt die Vererbung nach Stämmen, wobei die näheren Abkömmlinge entferntere Abkömmlinge ausschließen, soweit sie beim Erbfall noch leben.

Der überlebende Ehegatte erbt neben Erben 1. Ordnung zu gleichen Teilen. Neben Erben 2. Ordnung erbt er die Hälfte des Nachlasses, sind weder Erben 1. noch 2. Ordnung vorhanden, erbt der Ehegatte allein.

Eine Besonderheit besteht insoweit, dass auch ein nichtehelicher Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlicher Erbe sein kann. Dies ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens 10 oder bei gemeinsamen Kindern mindestens fünf Jahre gedauert hat, durch den Tod beendet wurde und die Lebenspartner die Ehe miteinander hätten schließen können.

Eine Sonderregelung enthält ferner Artikel 23 Erbgesetz des Kosovo. Bei einseitigen Kindern des Erblassers erhöht sich unter bestimmten Umständen der Erbteil gegenüber dem überlebenden Ehegatten.

Zu beachten ist ferner, dass der überlebende Ehegatte vorab den ihm aus dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft zustehenden Anteil aus dem Nachlass verlangen kann (Artikel 26 Erbgesetz des Kosovo).

Der Pflichtteil ist im kosovarischem Erbrecht als sogenanntes Noterbrecht ausgestaltet. Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte – anders als im deutschen Recht – nicht nur einen Anspruch auf Zahlung eines Anteils am Naschlasswert hat, sondern unmittelbar an den Nachlassgegenständen berechtigt ist. Pflichtteilsberechtigt können nur Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte sein, soweit sie bei gesetzlicher Erbfolge Erben geworden wären (Artikel 30 Abs. 1 Erbgesetz des Kosovo). Den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht, auch wenn er gesetzlicher Erbe gewesen wäre, kein Pflichtteilsanspruch zu (Artikel 30 Abs. 2 Erbgesetz des Kosovo). Die Pflichtteilsquote des Ehegatten und der Abkömmlinge des Erblassers beträgt ½, die Pflichtteilsquote etwaiger übriger Pflichtteilsberechtigter 1/3 des gesetzlichen Erbteils.

Soweit das Pflichtteilsrecht besteht, darf der Erblasser nicht anderweitig testieren. Berücksichtigt er das Pflichtteilsrecht nicht, so können die Pflichtteilsberechtigten dies im Wege der Herabsetzung vor dem Nachlassgericht geltend machen. Die Herabsetzung muss innerhalb von drei Jahren nach Testamentseröffnung geltend gemacht werden.

Literatur:

  • Süß u.a., Erbrecht in Europa, Erbrecht in Serbien: Provinz Kosovo;
  • Pürner, Neues Erbrechtsgesetz dem Kosovo, Zerb 2007, 159;
  • Schlitt/Müller, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 15 Länderübersichten, Rn. 190 ff.