Erbrecht in Kroatien

und deutsch-kroatisches internationales Erbrecht

Erbstatut: Kroatien hat das internationale Erbrecht von Ex-Jugoslawien übernommen. Danach richtet sich das anwendbare Erbrecht nach der Nationalität des Erblassers. Auf den letzten Wohnsitz und die Lage des Vermögens kommt es nicht an. Wie nach deutschem internationalem Erbrecht richtet sich also die Rechtsnachfolge nach einem kroatischen Erblasser nach kroatischem Erbrecht, die Rechtsnachfolge nach einem deutschen Erblasser nach deutschem Erbrecht (Art. 30 Abs. 1 IPRG).

Zu Schwierigkeiten in deutsch-kroatischen Erbfällen kann es nur kommen, wenn der Erblasser sowohl deutscher, als auch kroatischer Staatsbürger war, da dann beide Rechtsordnungen den Vorrang für das eigene Recht beanspruchen.

Materielles Erbrecht: Das materielle Erbrecht in Kroatien ist seit 03.04.2003 durch das kroatische Erbgesetz geregelt.

Die gesetzliche Erbfolge der Verwandten – nicht die des Ehegatten – ist ähnlich der deutschen gesetzlichen Erbfolge geregelt. Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (also leibliche Kinder und Kindeskinder, Adoptivkinder sind gleichgestellt). Sind Erben 1. Ordnung vorhanden, schließen sie etwaige Erben fernerer Ordnungen aus. Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und dessen Kinder, Erben 3. Ordnung die Großeltern und deren Kinder etc.

Der Ehegatte erbt als gesetzlicher Erbe neben den Kindern bzw. weiteren Abkömmlingen der 1. Ordnung zu gleichen Teilen. Hatte der Erblasser also einen Ehegatten und drei Kinder, so erben alle zu ¼. Sind neben dem Ehegatten Erben 1. Ordnung nicht vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte neben den Eltern zu ½. Sind weder Eltern noch Abkömmlinge vorhanden, so erbt der Ehegatte allein.

Eine Besonderheit besteht, da das kroatische Erbrecht auch einem nichtehelichen Lebenspartner ein dem Ehegatten entsprechendes gesetzliches Erbrecht zugesteht, wenn die Lebensgemeinschaft erst durch den Tod beendet wird, seit mindestens drei Jahren bestand oder ein gemeinsames Kind aus ihr hervorgegangen ist und auch sonst die Voraussetzungen für eine Eheschließung vorgelegen hätten. Eine solche Gleichstellung des nichtehelichen Lebenspartners ist der deutschen Erbrechtsordnung fremd. Andererseits erkennt das kroatische Erbrecht kein Erbrecht des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners, auch wenn es sich um eine eingetragene Lebensgemeinschaft handelte. Ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner kann somit vom Erblasser nur testamentarisch bedacht werden.

Der Pflichtteil ist im kroatischen Erbrecht als sogenanntes Noterbrecht ausgestaltet. Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte – anders als im deutschen Recht – nicht nur einen Anspruch auf Zahlung eines Anteils am Nachlasswert hat, sondern unmittelbar an den Nachlassgegenständen berechtigt ist. Pflichtteilsberechtigt sind nach kroatischem Erbrecht die Kinder, der Ehegatte und der zum gesetzlichen Erben berufene nichteheliche Lebenspartner (s.o.). Diese Personen können als Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles verlangen.

Ausnahmsweise kann auch Eltern ein Pflichtteilsrecht zustehen, wenn sie gesetzliche Erben gewesen wären und arbeitsunfähig bzw. bedürftig sind. Der Pflichtteilsanspruch der Eltern beträgt dann 1/3.

In Höhe der jeweiligen Pflichtteilsquote darf der Erblasser auch in einem Testament die Pflichtteilsberechtigten nicht enterben. Tut er es doch, muss der Pflichtteil innerhalb von drei Jahren durch eine sogenannte Herabsetzungsklage geltend gemacht werden.