Erbschaftssteuer – Freibeträge

Rechtslage seit 01.01.2009 bis heute nach dem Jahressteuergesetz 2010

Die Freibeträge wurden durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz nicht geändert. Durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 wurden – bei noch nicht bestandskräftigen Bescheiden rückwirkend für alle Steuerfälle seit 01.08.2001 – die Freibeträge für eingetragene Lebenspartner den Ehegattenfreibeträgen angepasst.

Grundfreibeträge

ALT: Freibeträge Todesfall/Schenkung vor 31.12.2008 NEU: Freibeträge Todesfall/Schenkung nach 01.01.2009, gelten unverändert auch ab 01.01.2010
 Ehegatte               307.000 `                  500.000 `
 Eingetragener Lebenspartner*               307.000 `                  500.000 `
 Kinder und Kinder von verstorbenen Kindern               205.000 `                  400.000 `
 Enkel, Urenkel, etc. Eltern nicht  verstorben)                 51.200 `                  200.000 `
 Sonstige Personen Steuerklasse I                  100.000 `
 Sonstige Personen Steuerklasse II                 10.300 `                    20.000 `
 Sonstige Personen Steuerklasse III                   5.200 `

*nach dem Jahresteuergesetz vom 08.12.2010 für alle Steuerfälle nach dem 01.08.2001, sofern Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig war.

– ggf. zusätzlich Versorgungsfreibeträge im Todesfall (Rechtslage unverändert)
Ehegatte/Lebenspartner bis zu 256.000 ` unter Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge aus Anlass des Todes

– zusätzlich nach neuem Recht: Steuerbefreiung für die vom Erblasser selbstgenutzte Familienwohnung/-wohnhaus bei Erwerb von Todes wegen durch Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner oder Kinder des Erblassers und nachfolgend 10-jähriger Nutzung als Erstwohnung. Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb einer Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet wird. Eine Ausnahme von der Nachversteuerung besteht für den Fall, dass die Selbstnutzung aus zwingenden objektiven Gründen aufgegeben wird. Hierunter fallen z. B. Tod oder erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe 3). Für Kinder besteht die Steuerbefreiung nur, soweit die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt.