Erbschaftsteuer – allgemein

Die Erbschaftssteuer ist im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz geregelt. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, ist es für die Besteuerung unerheblich, ob die Übertragung unter Lebenden (Schenkung) oder von Todes wegen (Testament, Erbvertrag, etc.) erfolgt.
Die Freibeträge stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung, d.h. innerhalb von zehn Jahren werden alle Verfügungen jeweils zusammengerechnet. Die Bewertung des Vermögens richtet sich nach dem Bewertungsgesetz. Die Bewertung erfolgt ab 01.01.2009 stets mit dem Verkehrswert (= Marktwert), nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.11.2006 die bisher unterschiedlichen Bewertungen für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 31.12.2008 für eine verfassungskonforme Neuregelung zu sorgen.
Für Grundbesitz und Betriebsvermögen sieht das Erbschaftssteuergesetz Sonderregelungen und Steuerbefreiungen vor, so dass trotz der Bewertung mit dem vollen Verkehrswert tragbare Steuerlasten entstehen sollen. Das neue Erbschaftssteuergesetz gilt für alle Erb- und Schenkungsfälle ab dem 01.01.2009. Für Erbfälle ab dem 01.01.2007 konnte der Steuerpflichtige für – innerhalb einer Übergangszeit auch nachträglich – die Geltung der Neuregelung wählen. Das Wahlrecht erstreckt sich allerdings nicht auf die erhöhten Freibeträge, so dass es vor allem für die Übertragung von Betriebsvermögen interessant ist.

Zum 01.01.2010 hat die neu gewählte große Koalition im Rahmen des sogenannten Wachstumsbeschleunigungsgesetzes das Erbschaftsteuerrecht erneut geändert. Insbesondere wurden die Steuersätze – nicht die Freibeträge – für Erben der Steuerklasse II (Geschwister etc.) gesenkt und die Auflagen für Unternehmenserben abgemildert. Eine Zusammenfassung der Änderungen zum 01.01.2010 finden Sie hier. Das Jahressteuergesetz 2010 hat sodann – in der Regel rückwirkend ab 01.08.2001 – verbliebene Benachteiligungen von eingetragenen Lebenspartnern beseitigt (mehr).