Erbschaftsteuer – Unternehmensnachfolge

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen auf (zukünftige) Erben bestehen Sonderregelungen

Im Zuge der Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009 hat der Gesetzgeber auch die Besteuerung von Unternehmenserben (bzw. deren Verschonung) neu geregelt. In gleicher Weise werden lebzeitige, unentgeltliche Übertragungen versteuert bzw. verschont.

Die § 13 a ErbStG und 13 b ErbStG sehen vor, dass Betriebsvermögen bzw. unternehmerische Beteiligungen an Gesellschaften unter bestimmten Umständen zu 85 % („Regelverschonung“), bei Einhaltung strengerer Vorgaben zu 100 % („Optionsverschonung“) von der Erbschaftsteuer verschont werden. Für kleinere Betriebe sieht 13 a Abs. 2 ErbStG darüber hinaus vor, dass von dem bei der Regelverschonung verbleibenden Betrag bis zu 150.000 ` nochmals von der Versteuerung ausgenommen werden.

Voraussetzung für die Verschonung ist dabei zunächst,

  • dass ertragssteuerrechtlich Betriebsvermögen gegeben ist, wobei bei Kapitalgesellschaften eine Mindestbeteiligung des Erblassers von 25 % gegeben sein muss (13 b Abs. 1 ErbStG). Unter bestimmten Umständen kann die Mindestbeteiligung auch durch „Poolung“ von Anteilen erreicht werden (§ 13 b Abs. 1 Nr. 3 S.2);
  • dass Betriebsvermögen zu nicht mehr als 50 % aus – in 13 b Abs. 2 ErbStG näher definiertem – Verwaltungsvermögen besteht (sog. „Verwaltungsvermögenstest“). Bei Wahl der Optionsverschonung beträgt der maximal zulässige Anteil 10 % (13 a Abs. 8 ErbStG).

Die Verschonung entfällt anteilig,

  • sofern der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat und die Lohnsumme in den fünf Jahren nach dem Übergang 400 % der sog. Ausgangslohnsumme unterschreitet (13 a Abs. 1 ErbStG). Ausgangslohnsumme ist dabei die durschnittliche jährliche Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung (13 a Abs. 1, Abs. 4 ErbStG). Vereinfacht gesagt muss also durchschnittlich 80 % der Lohnsumme fünf Jahre lang erhalten bleiben. Bei Wahl der Optionsverschonung muss in den folgenden sieben Jahren eine Lohnsumme von 700 % erreicht werden (13 a Abs. 8 ErbStG);
  • der Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang (Optionsverschonung 7 Jahre, 13 a Abs. 8 ErbStG) veräußert oder sog. Überentnahmen getätigt werden (13 a Abs. 5 ErbStG).

Die Neuregelung war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Vorgängerregelung für verfassungswidrig erklärt hat. Mit Beschluss vom 05.10.2011 (Az. II R 9/11) hat nun aber erneut der Bundesfinanzhof Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit geäußert und die Bundesregierung aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen (siehe hierzu die Urteilsanmerkung unter Urteile).