EU-Erbrechtsverordnung (EU ErbVO)

Überblick über die wichtigsten Bestimmungen der EU-Erbrechtsverordnung, gültig für Erbfälle ab 17.08.2015

Materialien:
Text der EU Erbrechtsverordnung (ausländische Fassungen → hier)
Text der Durchführungsverodnung der EU-Kommission (ausländische Fassungen → hier)
Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) (.pdf), → .doc
→ Antrag für das ENZ (.pdf), (→ .doc)
Text des Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) – deutsches Ausführungsgesetz zur EU Erbrechtsverordnung

Die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) gilt in allen Mitgliedsstaaten Europas (außer Großbritannien, Irland und Dänemark) für Erbfälle mit Auslandsbezug, die am 17.08.2015 oder danach eingetreten sind. Sie beseitigt den zuvor bestehenden europäischen Flickenteppich, insbesondere zu folgenden Fragen:

  1. Welches nationale Erbrecht ist in internationalen Erbfällen anwendbar?
  2. Die Gerichte welchen Landes sind in internationalen Erbfällen zuständig sind;
  3. Wie kann das Erbrecht im EU-Ausland nachgewiesen werden?
  4. Wie können erbrechtliche Entscheidungen im EU-Ausland anerkannt werden?

Die Verordnung, insbesondere die Klärung des anwendbaren nationalen Erbrecht, gilt dabei auch im Verhältnis zu sog. Drittstaaten, also neben den EU-Staaten Großbritannien, Irland und Dänemark (, die der Verordnung nicht beigetreten sind), alle Nicht-EU Staaten (USA; Kanada, Australien, Russland, China, Schweiz, …).

Sie regelt und vereinheitlicht dagegen nicht

  • das nationale Erbrecht selbst, d.h. die nationalen Regelungen über Erbfolge, Pflichtteil etc
  • das Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht, also die Frage, welcher Staat im internationalen Erbfall Erbschafts- und Schenkungsteuer in welchem Umfang erheben darf

1. Welches nationale Erbrecht ist anwendbar (Erbstatut)

Gemäß Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO richtet sich künftig in Erbfällen mit internationalem Bezug das anwendbare Erbrecht grundsätzlichen nach dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Erblassers bei seinem Tod. Insbesondere aus deutscher Sicht eine kleine Revolution, hatte das deutsche internationale Erbrecht doch seit über 100 Jahren in internationalen Fällen allein auf die Nationalität abstellt. Was dabei der gewöhnliche Aufenthalt einer Person genau ist wird in manchen Fällen nicht einfach zu bestimmen sein. Erforderlich ist in jedem Fall eine Gesamtbeurteilung, so dass dem Gericht die maßgeblichen Umstände im Einzelnen dargelegt werden müssen. Derzeit gibt es hierzu naturgemäß noch keine Rechtsprechung, einstweilen kann man sich an den sog. „Erwägungsgründen“ orientieren, die der EU Gesetzgeber der Verordnung beigegeben hat und die sie https://www.erbrechtsberater-berlin.de/upload/bilder/icon/icon_pfeil.gifhier finden.

Schon da kaum jemand wissen kann, welches der „gewöhnliche Aufenthalt“ am Todestag ist bzw. sein wird, eröffnet die Verordnung die Möglichkeit, dass der Erblasser sein Heimatrecht im Testament wählt (Art. 22 EU-ErbVO). Heimatrecht ist dabei das Recht des Staates der eigenen Staatsangehörigkeit (bei mehreren: einer der eigenen Staatsangehörigkeiten), wobei man nicht nur die Staatsangehörigkeit bei Ausübung der Rechtswahl, sondern auch die bei seinem Tod (wenn man sie vorher kennt oder „errät“9 wählen kann.

Auch wenn Großbritannien, Irland und Dänemark der EU Erbrechtsverordnung nicht beigetreten sind, ergibt sich auch gegenüber diesen Ländern eine Vereinheitlichung, da deren internationales Erbrecht schon immer an den letzten Wohnsitz „angeknüpft“ hat, so dass zumindest insoweit einheitliche Regeln gelten. Gleiches gilt auch gegenüber zahlreichen anderen Drittstaaten, wie z.B. USA, Kanada, Russland, wobei hier teilweise Sonderregelungen für Immobilien bestehen.

2. Die Gerichte welchen Landes sind in Erbsachen zuständig?

Gemäß Art. 4 der EU Erbrechtsverordnung sind grundsätzlich die Gerichte des Landes zuständig, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hierdurch wird gewährleistet, dass im Regelfall die Gerichtet des Landes zuständig sind, dessen Gesetze sie auch anwenden müssen, da sich eben dies nach dem Erbstatut richtet (s.o.).

Da das Erbstatut aber wegen der Möglichkeit der Rechtswahl nicht immer das am letzten gewöhnlichen Aufenthalt geltende Recht sein muss, hat die EU ErbVO im Falle einer Rechtswahl in den Art. 5ff auch die Möglichkeit geschaffen, dass unter bestimmten Umständen die Zuständigkeit an die Gerichte des „gewählten Rechts“ abgegeben wird.

3. Europäisches Nachlasszeugnis

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) stellt das Pendant zum deutschen Erbschein dar und dient der Nachlassabwicklung in internationalen Erbscheinen. Da er auf einem einheitlichen https://www.erbrechtsberater-berlin.de/upload/bilder/icon/icon_pfeil.gifMuster basiert, können die Behörden und Gerichte in allen Mitgliedsstaaten ihn lesen“. Inhaltlich beschreibt er im Einzelnen, die sich aus dem nationalen Recht ergebenden Rechte und Befugnisse der Erben, Vermächtnisnehmer und Testamentsvollstrecker und geht damit weit über den Inhalt des deutschen Erbscheins hinaus. Das ENZ bleibt allerdings immer bei Gericht, die Beteiligten erhalten gemäß Art. 70 EU ErbVO nur beglaubigte Abschriften, die – anders als der deutsche Erbschein – nur eine beschränkte „Gültigkeitsdauer“ von einem halben Jahr hat.

Gemäß Art. 69 EU ErbVO dürfen sich auch Privatpersonen, denen eine beglaubigte Abschrift des Erbschein vorgelegt wird, auf die Richtigkeit des Erbscheins verlassen, selbst wenn sich später herausstellt, dass er falsch war (sog. Gutglaubensschutz). Allerdings gilt dies nicht, wenn der Betreffende wusste, dass das ENZ falsch ist oder dies grob fahrlässig nicht erkannte (z.B. weil er wusste, dass ein aktuelleres Testament aufgetaucht war, das im ENZ erkennbar (noch) nicht berücksichtigt war).

Durch das Europäische Nachlasszeugnis wird der deutsche Erbschein nicht abgeschafft (Art. 62 EU-ErbVO), so dass man in internationale Fällen überlegen kann, welche Nachweismethode besser ist und nur einen, aber auch beide Nachweise beantragen kann. In rein deutschen Erbfällen muss man nach wie vor auf den deutschen Erbschein zurückgreifen, da das ENZ nur erteilt wird, wenn es im Ausland verwendet werden soll.

4. Anerkennung von Entscheidungen und Urkunden

Die EU-ErbVO regelt schließlich, dass grundsätzlich erbrechtliche Entscheidungen auch in den anderen EU Mitgliedstaaten (außer Großbritannien, Irland und Dänemark) anerkannt und vollstreckt werden, ohne dass die nationalen Gerichte nochmals prüfen, ob sie inhaltlich richtig sind (Art. 41 EU-ErbVO). Nur in Ausnahmefällen kann die Anerkennung versagt werden, wenn Verfahrensvorschriften verletzt wurden, frühere Gerichtsentscheidungen entgegenstehen oder grundlegende Wertentscheidungen des anerkennenden Staates (sog. ordre public) verletzt würden (Art. 40 EU-ErbVO). Auch ausländische (Notar-) Urkunden können nach der EU-ErbVO zur Verwendung in einem anderen Verordnungsstaat anerkannt werden.