09.11.2018

Besteuerung Schenkungen unter nichtverheirateten Lebensgefährten (FG Hamburg vom 12.06.2018)

Finanzgericht Hamburg entscheidet über Besteuerung einer Lebensgefährtin zu entscheiden, die auf eine Luxuskreuzfahrt mitgenommen wird.

„Eine Kreuzfahrt die ist lustig …“ kann aber böse enden, meinte zumindest ein Finanzamt in Hamburg und setzte gegenüber einem großzügigen Weltreisenden Schenkungsteuer in Höhe von rund 90.000 € fest. Was war passiert? Der offenbar recht vermögende Hamburger hatte sich entschlossen, mit seiner Lebensgefährtin eine Weltreise auf einem Kreuzfahrtschiff zu unternehmen und buchte hierfür die „Penthouse Grand Suite“. Der Veranstalter stellte hierfür 500.000 € in Rechnung, die der Weltreisende bezahlte und gleichzeitig dem Finanzamt mitteilte, es liege eine (vergleichsweise geringfügige) Schenkung an die Lebensgefährtin von nur 25.000 € vor, da die Suite für ihn alleine das gleiche gekostet hätte und nur die Nebenleistungen extra zu bezahlen waren. Für diese Schenkung zahle er die Schenkungsteuer gern.

Das Finanzamt war anderer Meinung: Es sah eine Schenkung im Wert von 250.000 €, da die Reise ja von vornherein für zwei geplant gewesen sei, zog davon den Freibetrag von 20.000 € ab und kam so bei einem Schenkungsteuersatz von 30 % zu einer Steuer von 69.000 €. Da der Weltreisende ja auch die Schenkungsteuer bezahlen wollte, nahm es nochmals eine Schenkung von 69.000 € an, auf die wiederum 30 % also 20.700 € Schenkungsteuer entfielen. Und fertig war der SteuerbescSchenheid über 89.700 €

Der Fall ist sicher nicht alltäglich, zeigt aber einige Probleme und Fallstricke auf, die Großzügigkeit, insbesondere unter nicht Verheirateten, mit sich bringen kann:

  • Unter nicht verheirateten Lebensgefährten beträgt der Steuersatz für jede Schenkung, die den (alle 10 Jahre gewährten) Freibetrag von 20.000 € übersteigt, mindestens 30 %. Auch bei weniger großzügigen Lebensgefährten kann so schnell eine hohe Steuerlast entstehen.
  •  Als Schenkung gilt nach dem Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz dabei nicht nur die Schenkung von Geld, Grundstücken oder Übereignung anderer wertvoller Gegenstände. Auch die Übernahme von Rechnungen, Schulden, etc. kann eine Schenkung darstellen, ebenso die Einräumung einer Mitberechtigung an einem Konto oder Depot.
  •  Auch wenn hier der Weltreisende selbst an das Finanzamt herangetreten ist, muss man damit rechnen, dass bei großen Wertverschiebungen ein Finanzbeamter aufmerksam wird und das wissentliche Verschweigen derartiger Verschiebungen kann natürlich strafbare Steuerhinterziehung sein. Das wusste wahrscheinlich auch unser Weltenbummler, der den Sachverhalt daher freiwillig angezeigt hatte.
  • Übernimmt ein Schenker auch noch die anfallende Schenkungsteuer, so ist auch das ein steuerpflichtiger Vorgang, der wiederum Schenkungsteuer auslöst (§ 10 Abs. 2 ErbStG).

Das Finanzamt Hamburg lag also eigentlich mit seiner Überlegung gar nicht so falsch und sollte Lebensgefährten als Mahnung dienen, bei Transaktionen von größeren Summen die Schenkungsteuer zu bedenken. Auch für Ehepartner gilt dies, nur haben diese einen Freibetrag für Schenkungen von immerhin 500.000 € statt 20.000 €, so dass das bei Ihnen Risiko erst bei wirklich hohen Summen beginnt.

Der Kreuzfahrer übrigens gab sich mit dem Bescheid nicht zufrieden und klagte (oder ließ einen Erbschafsteuerspezialisten klagen) und zwar mit Erfolg: Das Finanzgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 12.06.2018 (Az. 3 K 77/17), dass zwar die oben dargestellten und vom Finanzamt angewandten Grundsätze zuträfen, im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig seien.

Denn eine Schenkung liege aufgrund der Besonderheiten des Falles nicht vor: Die Kreuzfahrt selbst sei nicht geschenkt worden, da eine Schenkung erfordere, dass der Gegenstand dem Beschenkten zur freien Verfügung gestanden hätte. Und hier stand es der Lebensgefährtin ersichtlich nicht frei, mit dem Geschenk zu machen was sie wollte und z.B. Ihre Mutter mit auf die Kreuzfahrt zu schicken. Auch den Einwand des Finanzamtes, den Verzicht auf den Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kosten als Schenkung anzusehen, ließ das Finanzgericht nicht gelten, da ein solcher Anspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 818 Abs. 3) dann nicht gegeben sei, wenn die Kosten verbraucht und der Beschenkte sich selbst einen solchen Luxus nicht gegönnt hätte. Das Finanzgericht hob daher den Bescheid auf.

Praxistipp

Vermögensübertragungen oder auch die Übernahme von Kosten können heikel werden, sobald innerhalb von 10 Jahren die maßgeblichen Freibeträge (500.000 € für Ehepartner, 400.000 € für Kinder, 20.000 € für Familienfremde wie z.B. nicht verheiratete Lebensgefährten) überschritten werden. Auch die Übernahme von Kosten – sei es einmalig größere Beträge – oder laufend auch kleinere Summen, kan steuerliche Probleme aufwerfen.

Wann eine Schenkung vorliegt und wann kein steuerbarer Vorgang gegeben ist, ist für den Laien kaum zu überblicken; im Zweifel sollten Sie den Rat eines auf Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht spezialisierten Experten einholen. Auch wenn dieser die Entscheidungen des zuständigen Finanzamtes nicht immer vorhersehen kann, kann er Risiken erkenn und ggf. geeignete Gestaltungen vorschlagen, die eine Steuer vermeiden helfen.

Aber auch wenn ein unerwünschter Steuerbescheid ins Haus geflattert ist, heißt das noch nicht, dass dieser auch berechtigt ist. Im Fall des Finanzgerichts Hamburg hatte die Behörde die Steuer mal eben um 90.000 € zu hoch angesetzt. Auch hier lohnt es, einen Experten einen Blick auf den Steuerbescheid werfen zu lassen.