21.06.2012

Europäische Erbrechtsverordnung nimmt letzte Hürde

Neue EU-Verordnung soll grenzüberschreitendes Erben einfacher machen

Nachdem das Eurpäische Parlament der Verordnung → bereits zugestimmt hat, gibt nun auch der Rat der EU-Justizminister grünes Licht: Ab 2015 wird nun die Frage, welches Recht bei Erbfällen mit Auslandsbezug gilt, einheitlich geregelt. Dies hat der Rat am 08.06.2012 beschlossen.

In der Regel gilt damit in Zukunft das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Will ein künftiger Erblasser stattdessen sein „Heimrecht“ wählen, muss er dies in einem Testament oder per Erbvertrag ausdrücklich anordnen. Die neue Verordnung führt außerdem eine Art Europäischen Erbschein ein, das „Europäische Nachlasszeugnis“. Dieses gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten der Verordnung und dient dem Nachweis der Rechtsstellung der Beteiligten (zB als Testamentsvollstrecker oder Erbe).

Das Erbrecht der verschiedenen Staaten selbst (sogenanntes „materielles Erbrecht“)  wird durch die Verordnung nicht geregelt – wer Erbe wird, wie hoch ein etwaiger Pflichtteil ist und welche Sonderregeln zB bei der Unternehmensnachfolge gelten, bestimmt daher weiterhin jeder Mitgliedstaat selbst. Dänemark, Irland und Großbritannien haben von ihrer Möglichkeit gebraucht gemacht, die Verordnung vollständig nicht anzunehmen.