Haftung und Begrenzung der Erbenhaftung

Solange der Erbe die Haftung nicht beschränkt, haftet er auch mit seinem eigenen Vermögen

Grundsätzlich haftet der Erbe (oder die Erben) für die Schulden des Erblassers unbeschränkt. Als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) geht das Vermögen des Erblassers insgesamt, also auch mit den Schulden, auf ihn über.

Der Erbe kann jedoch unter bestimmten Umständen die Haftung auf den Nachlass beschränken, d.h. er muss zur Befriedigung von Nachlassgläubigern dann nicht auch eigenes Vermögen verwenden.

Voraussetzung für die Möglichkeit, die Haftungsbeschränkung durchzusetzten, ist

  • dass der Nachlass noch nicht zwischen den Miterben verteilt ist;
  • keine Fristsetzung des Nachlassgerichts zur Errichtung eines Inventars versäumt wurde;
  • die Haftungsbeschränkung in einem Urteil vorbehalten wurde; und
  • dass der Nachlass unter Fremdverwaltung (Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz) gestellt wird (§ 1975 BGB).

Der letzte Punkt wird häufig übersehen. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist die Haftungsbegrenzung ohne Fremdverwaltung möglich (sog. Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB).

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge gilt der Grundsatz, dass die handelsrechtlichen Bestimmungen über die Haftung der erbrechtlichen Haftungsbegrenzung vorgehen. Ein einzelkaufmännischer Betrieb kann grundsätzlich nicht mit einer beschränkten (Erben-)Haftung geführt werden. Der Erbe kann eine Haftungsbegrenzung nur dadurch erreichen, dass er das Geschäft nicht fortführt (§ 27 HGB).