Erbrecht in Schweden – Rechtslage für Erbfälle bis 16.08.2015

und deutsch-schwedisches internationales Erbrecht

Hinweis: Ausführungen zur Rechtslage in Erbfällen seit 17.08.2015 finden Sie → hier.

1. Welches Recht gilt bei deutsch-schwedischen Erbfällen? (Erbstatut)

In vielen Fällen müssen der künftige Erblasser oder seine Nachkommen überlegen, welches Erbrecht in ihrem Fall eigentlich gilt: Deutsches, schwedisches oder internationales Erbrecht?

Bislang wird diese Frage in erster Linie durch die vom Erbfall berührten Staaten selbst und nicht etwa durch internationale Verträge geregelt (siehe auch → internationales Erbrecht).

Auch ein europäisches Erbrecht gibt es noch nicht (siehe → EU-Erbrechtsverordnung). Aus der Sicht Schwedens, für das erst ab 2015 die EU-Erbrechtsverordnung gilt, bestimmt sich die Frage des anzuwendenden Rechts allein nach schwedischem internationalen Erbrecht (Gesetz 1937:81 om internationella rättsförhållanden rörande dödsbo, IDL). Dazu folgende Beispielsfälle:

a) Ein schwedischer Staatsbürger stirbt in Berlin

Ist bei einem deutschen Gericht ein Erbschein nach einem verstorbenen schwedischen Staatsbürger beantragt, wendet das Gericht auch schwedisches Erbrecht an. Denn nach – für das Gericht maßgeblichem – schwedischem internationalen Erbrecht entscheidet allein die Staatsangehörigkeit über das anzuwendende Recht – unabhängig davon, wo der Erblasser zuletzt gelebt hat.

b) Ein schwedischer Staatsbürger hinterlässt Immobilien in Berlin

Schwedisches Erbrechtrecht gilt auch dann, wenn es um die Erbfolge in Bezug auf eine Immobilie in Berlin geht. Ist kein Testament vorhanden und gilt die gesetzliche Erbfolge, dann bestimmt das schwedische Erbgesetzbuch (Gesetz 1985:637 Ärvdabalkan, ÄB) in diesem Fall z.B. abweichend vom deutschen Recht, dass der nun verwitwete Ehegatte aus erster Ehe zunächst allein erbt – auch wenn der oder die Verstorbene Kinder hatte. Für Einzelheiten siehe nachfolgend die Ausführungen zur „gesetzlichen Erbfolge“.

c) Ein deutscher Staatsbürger hinterlässt Immobilien in Schweden

Fällt in den Nachlass eines deutschen Staatsbürgers ein Ferienhaus in Schweden, so wendet ein schwedisches Gericht auf diesen Erbfall deutsches Erbrecht an, weil es aus Sicht des schwedischen internationalen Privatrechts – ebenso wie in Deutschland – allein auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers ankommt. Eine Rückverweisung vom deutschen auf das schwedische Recht („renvoi“) gibt es in diesem Fall grundsätzlich nicht.

Das Gesetz 1937:81 (IDL) gilt aber nicht für Nachlassfälle unter Beteiligung von dänischen, finnischen, norwegischen oder isländischen Staatsangehörigen bzw. für Personen, die in diesen Ländern gewohnt haben. Für diese gelten die sog. internordischen Erbregelungen.

Literatur und Informationen zum schwedischen Erbrecht:

Süß, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch Pflichtteilsrecht
4. Auflage 2018; E. Johansson, Erbrecht in Schweden, in: R. Süß, Erbrecht in Europa, 3. Aufl. 2015

//www.successions-europe.eu/de/sweden/topics