Erbrecht in Spanien

und deutsch-spanisches internationales Erbrecht

Erbstatut:

In deutsch-spanischen Erbfällen richtet sich das anwendbare Recht stets nach der Staatsangehöriger des Erblassers. So wie das deutsche internationale Erbecht stellt auch das Zivilgesetzbuch in Spanien „Código Civil“ (CC) auf die Staatsangehörigkeit ab (Art. 9.8 CC). Diese Regelung gilt in allen Regionen Spaniens, abweichende regionale Regelungen (sog. Foralrechte, „fuero“) sind nicht möglich.

Stirbt also ein Deutscher, so richtet sich die Erbfolge, unabhängig davon, wo er zuletzt gelebt hat oder wo sich sein Vermögen befindet, nach deutschem Recht. Auch die Finca auf Mallorca oder eine sonstige Immobilie in Spanien wird also bei einem deutschen Erblasser nach deutschem Recht vererbt. Umgekehrt würde sich auch die Erbfolge nach einem Spanier hinsichtlich seiner Immobilie in Berlin nach spanischem Recht richten. Beide Staaten beurteilen den gesamten Nachlass also einheitlich („Grundsatz der Nachlasseinheit“). Auch der letzte Wohnsitz ist insoweit ohne Bedeutung. Nach dem internationalen Erbrecht von Spanien ist auch eine Rechtswahl zu Gunsten einer abweichenden Rechtsordnung nicht zulässig.

Nach deutschem internationalen Erbrecht ist es lediglich möglich, dass ein Spanier für in Deutschland belegene Immobilien deutsches Recht in seinem Testament wählt (Art. 25 Abs. 2 EGBGB). Ansonsten kommt es immer und nur auf die Staatsangehörigkeit an.

Verbot von Erbvertrag und gemeinschaftlichen Testamenten

Das spanische Erbrecht verbietet es in Art. 669 CC spanischen Erblassern gemeinschaftliche Testamente mit ihren Ehegatten zu errichten, um die Testierfreiheit zu schützen, nach Art. 1271 CC gilt dies entsprechend auch für Erbverträge. Da das Erbrecht in Spanien allerdings in den Regionen teilweise unterschiedlich geregelt ist und einige Foralrechte (s.o.) gemeinschaftliche Testamente bzw. Erbverträge zulassen, gilt das Verbot nicht uneingeschränkt. Die Darstellung der einzelnen Foralrechte kann hier aus Platzgründen nicht erfolgen. Bei Beteiligung spanischer Erblasser ist aber eine genaue Prüfung notwendig, ob diese nach dem anwenbaren Foralrecht zulässig sind und im Zweifel auf entsprechende letztwillige Verfügungen zu verzichten.

Problematisch werden sie insbesondere bei deutsch spanischen Ehen, da hier nach deutschem Recht eine Bindung für den deutschen Ehepartner entsteht, nach spanischem Recht für den Spanier hingegen nicht.

Materielles Erbrecht

Wie auch im deutschen Erbrecht gilt in Spanien der Grundsatz der Universalsukzession (Art. 661 CC), das gesamte Vermögen geht mit dem Todesfall automatisch auf den oder die Erben über. Wer Erbe wird, richtet sich bei einem wirksamen Testament nach diesem, ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge („sucesión intestada“).

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind zu gleichen Teilen die Kinder des Erblasser, soweit diese schon verstorben treten an ihre Stelle die Enkel bzw. entferntere Kindeskinder. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge (z.B. Geschwister des Erblassers). Insoweit ist das gesetzliche Erbrecht dem deutschen Erbrecht ähnlich.

Ganz anders ist allerdings das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgestaltet, der in Spanien neben Erben der ersten und zweiten Ordnung nur ein Nießbrauchsrecht (d.h. lebenslanges Nutzungsrecht) an einem Teil des Nachlasses erhält, nämlich neben Erben der ersten Ordnung an einem Drittel und neben Erben der zweiten Ordnung an der Hälfte. Nur wenn keine Erben erster oder zweiter Ordnung vorhanden sind wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe.

Das Pflichtteilsrecht ist in Spanien als Noterbrecht ausgestaltet und gewährt insbesondere Kindern und deren Abkömmlinge eine sehr starke Stellung, da sie  2/3 des Reinnachlasses als Erben beanspruchen können.