Frankreich Erbschaftsteuer

Unter Berücksichtigung der Doppelbesteuerung in deutsch-französischen Erbfällen

zum Erbrecht (Zivilrecht) siehe → Länderbericht Frankreich

Die Erbschaftsteuer wurde in Frankreich in den letzten Jahren mehrfach reformiert, wobei unter Präsident Sarkozy vornehmlich Erleichterungen eingeführt wurden, unter Präsident Hollande dagegen das Erbschaftsteuerrecht in Frankreich verschärft wurde. Die letzte Verschärfung erfolgte durch Gesetz vom 16.08.2012. Die nachfolgende Darstellung bezieht sich auf das seitdem geltende, aktuelle Erbschaftsteuerrecht in Frankreich.

Die unbeschränkte Steuerpflicht nach französischem Recht besteht grundsätzlich, wenn Schenker/Erblasser und/oder Erbe/Beschenkter seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hat (Art. 750 ter  CGI).

Die Erbschaftsteuerbelastung in Frankreich ist im Vergleich zu Deutschland relativ hoch.

Freibeträge

  • Ehegatten bzw. Partner einer Lebenspartnerschaft (PACS – „Pacte Civil de Solidarité“, offen für homo- und heterosexuelle Paare) sind allerdings beim Erwerb von Todes wegen von der Erbschaftsteuer befreit (Art. 796-obis CGI). Für Schenkungen (unter Lebenden) gilt ein Freibetrag von 80.724 ` (Art. CGI)
  • Abkömmlinge (d.h. Kinder und Kindeskinder) haben beim Erwerb von Todes wegen einen Freibetrag von 100.000 `, Kinder auch bei Schenkungen, wobei Schenkungen innerhalb der letzten 15 Jahre (Art. 784 CGI) zusammengerechnet werden.

Die Steuersätze sind wie folgt:

steuerpflichtiger Erwerbsteil Ehegatte Verwandte in gerader Linie Verwandte 2. Grades Seitenlinie Verwandte 3./4. Grades Seitenlinie sonstige Erwerber
bis 7 600 5 % 5 % 35 % 55 % 60 %
7 600 bis 11 400 10 % 10 % 35 % 55 % 60 %
11 400 bis 15 000 10 % 15 % 35 % 55 % 60 %
15 000 bis 23 000 15 % 20 % 35 % 55 % 60 %
23 000 bis 30 000 15 % 20 % 45 % 55 % 60 %
30 000 bis 520 000 20 % 20 % 45 % 55 % 60 %
520 000 bis 850 000 30 % 30 % 45 % 55 % 60 %
850 000 bis 1 700 000 35 % 35 % 45 % 55 % 60 %
über 1 700 000 40 % 40 % 45 % 55 % 60 %

Eine Doppelbesteuerung wird durch das Doppelbesteuerungsabkommen vom 12.10.2006, in Kraft seit 03.04.2009 vermieden, wobei im Ergebnis insgesamt in der Regel Steuern zu zahlen sind, die dem höheren Steuerniveau der beiden Staaten entsprechen.

Gesetzestexte: Das französische Erbschaftsteuergesetz findet sich im C.G.I. (Code générale des impôts) in den Art. 750 ff, die sie hier (in französischer Sprache) finden

Literatur zum französischen Erbschaftsteuerrecht:
– Troll/Gebel/Jülicher ErbStG Kommentar (Stand 09/2013), § 21 Rn. 100 ff bzw. § 2 Rn. 281 ff (zum DBA Deutschland-Frankreich)
– Süß u.a. Erbrecht in Europa (Stand 12/2007), Länderteil Frankreich, Rn. 198 ff
– von Oertzen/Schienke, Die Besteuerung deutsch-französischer Erbfälle nach Inkrafttreten des ErbSt-DBA zwischen Deutschland und Frankreich, ZEV 2007, 406 ff