Gesellschaftsrecht

Bei der Vererbung von Gesellschaftsanteilen gelten Sonderregeln

Für die Vererbung von Anteilen an Gesellschaften gelten teilweise Sonderregeln („Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht“).

Zum einen stellt sich die Frage, ob die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters fortgeführt wird oder ob sie mit dem Tod eines Gesellschafters insgesamt endet. Soweit der betreffende Gesellschaftsvertrag hierzu keine Regeln enthält (sog. Fortführungsklauseln) gilt die gesetzliche Regelung, die je nach Gesellschaftstyp abweichend ausgestaltet ist (s.u.).

Wird die Gesellschaft (kraft gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Regelung) fortgeführt, stellt sich die Frage, ob der Erbe in die Stellung des verstorbenen Gesellschafters nachfolgt oder ob die Erben (in der Regel gegen Abfindung) ausscheiden und nur die verbliebenen Gesellschafter die Gesellschaft fortführen. Auch hier gibt es je nach Gesellschaftstyp unterschiedliche gesetzliche Regelungen, die im Gesellschaftsvertrag durch sog. Nachfolgeklauseln modifiziert werden können.

Für den Fall, dass die Erben nicht in den Gesellschaftsanteil nachfolgen können, sieht das Gesetz in der Regel vor, dass eine Abfindung an die ausscheidenden Erben nach dem Verkehrswert des Anteils zu bezahlen ist. Auch hier kann der Gesellschaftsvertrag abweichende Abfindungsklauseln enthalten.

Nach dem Gesetz (also ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag) gilt für die Frage der

  • Fortführung der Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters
  • Nachfolge der Gesellschafter in den Gesellschaftsanteils
  • Änderungsmöglichkeit der gesetzlichen Regelung durch Gesellschaftsvertrag

je nach Gesellschaftstyp folgendes:

Tod eines BGB Gesellschafters (=GbR, Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

  • Nach § 727 Abs. 1 BGB wird die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst.
  • Mangels Fortführung ist eine Fortsetzung mit den Erben vom Gesetz nicht vorgesehen.
  • Sämtliche Regelungen sind durch Gesellschaftsvertrag frei änderbar.

Tod eines OHG Gesellschafters bzw. persönlichen haftenden KG Gesellschafters

  • Nach § 131 Abs. 1 HGB ist der Tod eines OHG Gesellschafter  kein Auflösungsgrund, die Gesellschaft wird also bei Tod eines Gesellschafters fortgeführt.
  • Gemäß § 131 Abs. 3 HGB, scheidet der Gesellschafter mit dem Tod aus der Gesellschaft aus. Die Erben folgen also nicht kraft Gesetzes in die Gesellschaft nach.
  • Sämtliche Regelungen sind durch Gesellschaftsvertrag frei änderbar.

 Tod eines GmbH Gesellschafters

  • Die GmbH wird beim Tod eines Gesellschafters fortgeführt.
  • Der Gesellschaftsanteil geht auf die Erben (ggf. in Erbengemeinschaft) über (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Die Erbengemeinschaft kann ihre Rechte nur gemeinschaftlich ausüben (§ 18 GmbHG)
  • Die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils kann durch Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden, allerdings können Einziehungsrechte vereinbart werden.

Tod eines Aktionärs (Aktiengesellschaft)

  • Die AG wird beim Tod eines Gesellschafters fortgeführt.
  • Der Gesellschaftsanteil geht auf die Erben (ggf. in Erbengemeinschaft) über.
  • Die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils kann durch Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden.