Letztwillige Verfügung

Testament, Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament u.a.)

„Letztwillige Verfügung“ ist der Oberbegriff für Anordnungen des Erblassers für seinen Tod bzw. die Zeit danach. Die wichtigste letztwillige Verfügung ist das Testament. Weitere letztwillige Verfügungen sind der Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament.

Voraussetzung für die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung ist, dass sie formgerecht errichtet wird. Jede letztwillige Verfügung kann in notarieller Form wirksam errichtet werden. In diesem Fall stellt der Notar die Einhaltung aller Formalien sicher. Ein Erbvertrag muss stets notariell beurkundet werden.

Ein Testament kann dagegen auch handschriftlich (d.h. mit eigener Hand geschrieben und unterzeichnet) verfasst werden. Es soll dann auch mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden. Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Ausnahmsweise ist es dabei erlaubt, das Testament nicht selbst zu schreiben, sondern durch den Ehegatten (eigenhändig) schreiben zu lassen und selbst nur zu unterschreiben.

Zum sog. Berliner Testament finden Sie hier weitere Informationen.

Zu beachten ist, dass auch notarielle Testamente kann durch ein handschriftliches Testament abgeändert oder widerrufen werden können. Allerdings führen – unabhängig von den Formvorschriften – Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament in bestimmten Umfang zu einer (Selbst-)Bindung des Erblassers, so dass er diese später nicht ohne weiteres abändern kann.

Wirksamkeitsprobleme können sich in „internationalen Erbfälllen“ ergeben. Nach dem Haager Testamentsübereinkommen sind derartige Letzwillige Verfügungen in der Regel auch in Deutschland (bzw. einem anderen Land, in dem das Testamentsübereinkommen gilt) gültig, wenn sie den Formvorschriften des Landes entsprechen, in dem sie errichtet wurden. Jedoch sehen manchen Rechtsordnungen (z.B. Frankreich) die (Selbst-)Bindung durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament nicht als bloße Formvorschrift an, so dass die Wirksamkeit dieser Testamentsformen bei Auslandsvermögen immer für den Einzelfall geprüft werden muss.

Von der Frage der rechtlichen Wirksamkeit zu unterscheiden ist die tatsächliche Auffindbarkeit des Testaments im Todesfall. Wenn es nicht beim Amtsgericht in besondere amtliche Verwahrung gegeben wird (kostenpflichtig und etwas aufwendig bei Änderungen), sollte eine vertrauenswürdige Person, am besten der Begünstigte, wissen, wo er es im Todesfall findet.