Pflichtteil und Insolvenz

Wenn Privatinsolvenz und Erbschaft zusammenfallen

Ist der Pflichtteilsberechtigte selbst insolvent, gehört sein Anspruch gegen den oder die Erben von Anfang an zur Insolvenzmasse (§§ 35, 36 Abs. 1 InsO). Der an Stelle des Erben verfügungsbefugte Insolvenzverwalter kann die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Anspruch nicht durch Vertrag anerkannt wurde oder der Pflichtteilsberechtigte selbst den Anspruch eingeklagt hat (§ 852 Abs. 1 ZPO). Grund ist, dass der Anspruch nicht gegen den Willen des Berechtigten geltend gemacht werden soll, der darunter evtl. zu leiden hätte (wenn die Familie bzw. der Erbe es ihm persönlich übel nimmt). Eine Pfändung, welche die Entscheidungsfreiheit des Erben wahrt, wird aber als zulässig angesehen. Der Gläubiger kann deshalb die „leere Hülle“ des Anspruches pfänden, die ihm wirtschaftlich erst dann etwas bringt, wenn der Berechtigte den Anspruch von sich aus zu einem späteren Zeitpunkt geltend macht.

Während der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode, deren Einhaltung bei der Verbraucherinsolvenz / Privatinsolvenz zur Restschuldbefreiung zwingend ist, muss der Berechtigte nur die Hälfte seiner Pflichtteilsansprüche an seinen Treuhänder herausgeben. Die Restschuldbefreiung kann ihm nicht versagt werden, wenn er den Anspruch überhaupt nicht geltend macht hat (BGH, Beschluss vom 25.06.2009, Az. IX ZB 196/08).