Vermächtnis und Erbschaft

Vermächtnis und Erbschaft werden von Laien häufig synonym verwandt. Doch rechtlich gesehen besteht zwischen den Begriffen ein gravierender Unterschied.
Der Erbe wird mit dem Erbfall – dem Tod des Erblassers – automatisch Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Der Vermächtnisnehmer hingegen – derjenige der ein Vermächtnis zugedacht erhält – bekommt nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf einen einzelnen Gegenstand. Das bedeutet, mit dem Tod des Erblassers erhält er zunächst nichts Materielles. Er kann lediglich vom Erben den ihm vermachten Gegenstand einfordern. Wenn Letzterer den Gegenstand nicht herausgeben möchte, so kann der Vermächtnisnehmer den Erben verklagen.