Vorsorgevollmacht

Durch die Vorsorgevollmacht wird eine Person Ihres Vertrauens bestimmt, für Sie in bestimmten Bereichen zu handeln und Verträge abzuschließen. Sollten Sie keinen Bevollmächtigten benennen und geschäftsunfähig werden, so sind Kinder oder Ehepartner nicht automatisch bevollmächtigt. Diese könnten dann nur im Wege des Betreuungsverfahrens durch das Betreuungsgericht bestimmt werden. Die Vorsorgevollmacht hat Vorrang vor einer Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht und bietet damit die Möglichkeit, dass der Betroffene seine Vertretung selbstbestimmt regelt. Die Benennung eines Bevollmächtigten kann somit die Anordnung eines Betreuungsverfahrens verhindern (siehe hierzu auch Betreuungsverfügung).Das Ziel der Vollmacht ist nicht die Regelung der Vermögensverteilung nach dem Tod, hierzu dient das Testament, sondern die Vorsorge zu Lebzeiten.

Die Vollmacht ist immer schriftlich zu erteilen, d.h. es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Verfügung von dem Betroffenen unterschrieben wurde. Eine notarielle Beurkundung ist nur erforderlich, sofern der Bevollmächtigte auch zum Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen oder Grundstücksverträgen berechtigt sein soll. Es ist für die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht nicht erforderlich, dass diese auch vom Bevollmächtigten unterschrieben wird.

Die Vollmacht sollte Namen, Vornamen, Geburtsdatum, ggf. Adresse und Telefonnummer enthalten und die Regelungsbereiche der Vollmacht, wie beispielsweise Gesundheitsfürsorge, Vermögensverwaltung, Regelungen über den Aufenthaltsort (Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim), Recht für den Bevollmächtigten zur Einsicht in Ihre Krankenakten, Besuchsrecht am Krankenbett – auch bei intensiv-medizinischer Behandlung – bestimmen.

Die Vorsorgevollmacht darf keine Beschreibung des Willens des Betroffenen in den einzelnen Bereichen enthalten, da dieser im Laufe der Zeit wechseln kann. Daher ist gut zu überlegen, wer als Bevollmächtigter eingesetzt wird; die medizinische Vorsorge sollte in einer separaten Patientenverfügung geregelt werden.

Die Vorsorgevollmacht kann, so wie auch die Patientenverfügung und die Betreuungsverfügung, bei dem Zentralen Vorsorgeregister (ZVR), welches durch die Bundesnotarkammer geführt wird, hinterlegt werden. Auf das Register können Betreuungsgerichte oder auch Ärzte zugreifen und so die benannte Vertrauensperson ermitteln. Die Eintragung ist das ZVR ist freiwillig und nicht notwendig für die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht.