24.10.2018

Kein Raum für ausländische Immobilie im ENZ (OLG München vom 12.09.2017)

OLG München entscheidet, dass eine nach deutschem Recht vererbte Immobilie, die im Ausland liegt, nicht gesondert im Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ) aufgeführt werden kann

Mit Beschluss vom 12.09.2017 (31 Wx275/17) hat das OLG München entschieden, dass eine rein informatorische Aufnahme eines Zusatzes in das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ), wonach eine bestimmte im Ausland belegene Immobilie in den Nachlass fällt, nicht möglich ist.
In dem Verfahren ging es um die Eintragung einer in Österreich belegenen Immobilie in einem Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ), wobei sich die Erbfolge nach deutschem Recht gerichtet hat. Für die Eintragung des Erben als neuen Eigentümer der Immobilie in das österreichische Grundbuch bedarf es nach österreichischem Registerrecht eines Erbnachweises, in welchem die Immobilie konkret benannt wird. Nach deutschem Recht tritt jedoch Universalsukzession ein, also die Rechtsnachfolge in die Gesamtheit des Nachlasses der verstorbenen Person. Insofern wird auch nur die Erbfolge als solche und nicht der Gegenstand dieser Erbfolge im Europäischen Nachlasszeugnis ausgewiesen. Der Erbe hatte vorliegend Antrag auf Berichtigung eines bereits ausgestellten europäischen Nachlasszeugnisses gestellt, welcher vom AG Augsburg mit Beschluss vom 27.06.2017 (3 VI 94/17) abgelehnt wurde. Das OLG München bestätigte nun die Ablehnung des Antrags durch das Nachlassgericht. Zum einen lägen die Voraussetzungen einer Berichtigung nicht vor, zum anderen hätte ein ENZ mit dem beantragten Inhalt auch gar nicht ausgestellt werden dürfen (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.04.2017 – 15 W 299/17).
Gemäß Art. 71 EU-Erbverordnung ist die Änderung oder Berichtigung eines ENZ nur dann möglich, wenn ein Schreibfehler vorliegt oder das Zeugnis insgesamt oder einzelne Teile davon inhaltlich unrichtig sind. Das Gericht hat nun entschieden, dass das ENZ nicht dadurch unrichtig ist, dass es die im Wege der Universalsukzession übergegangene Immobilie nicht einzeln ausweist.
Nach Art. 68 Buchst. l i.V.m. Art. 63 Abs. 2 Buchst. b EU-Erbverordnung kommt die Angabe einzelner Nachlassgegenstände nur in Betracht, wenn die Gegenstände dem Erben mit dinglicher Wirkung (»unmittelbar«) zugewiesen sind, wie dies etwa bei einer in anderen Rechtsordnungen bekannten dinglich wirkenden Teilungsanordnung der Fall ist. Dann geht der konkrete individualisierbare Gegenstand mit dem Erbfall automatisch auf den Erben oder Vermächtnisnehmer über, und nicht die abstrakte Gesamtheit aller Nachlassgegenstände.
Das OLG München vertritt die Ansicht, dass bei Anwendbarkeit des deutschen Erbrechts die Angabe einzelner Nachlassgegenstände im ENZ von vornherein nicht möglich sei, weil der Anwendungsbereich des Art. 68 Buchst. l EU-Erbverordnung nicht eröffnet ist. Auch eine unverbindliche informatorische Aufnahme des Grundstücks in das Zeugnis sei nicht zulässig. Grund hierfür sei, dass eine solche Information, der nicht die Vermutungswirkung und der Vertrauensschutz der EU-Erbverordnung zukommen könnte, dem Bestreben, mit dem europäischen Nachlasszeugnis ein Instrument mit einem formalisierten Inhalt zu schaffen, das in jedem Mitgliedstaat unproblematisch verwendet werden kann, zuwiderläuft. Dass nach österreichischem Recht das Zeugnis für die Umschreibung in Grundstücksregister nicht ausreicht, dürfe nicht mittels der EU-Erbverordnung gelöst werden. Die Eintragung von Rechten an unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register einschließlich der gesetzlichen Voraussetzung ist gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. l EU-Erbverordnung von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen.
 
Kommentar:
Das Urteil schafft Klarheit über den zulässigen Inhalt des noch relativ neuen und in der Praxis noch nicht sehr verbreiteten Europäischen Nachlasszeugnis. Für ähnlich gelagerte Fälle bedeutet dies, dass die Umschreibung des Grundbuchs anhand eines ENZ gegenüber den Registern des jeweiligen Mitgliedsstaates durchgesetzt werden muss, nicht gegenüber dem das ENZ ausstellenden Mitgliedstaat.