22.03.2011

Gleichstellung vor dem 01.07.1949 geborener nichtehelicher Kinder

Der Deutsche Bundestag hat am 18.03.2011 ein zweites Gesetz „zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder“ angenommen. Damit werden auch die nichtehelichen Kinder gesetzliche Erben, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden und bislang von der Erbberechtigung nach ihrem Vater ausgeschlossen waren. In wohl seltenen Fällen werden künftig auch Väter zu gesetzlichen Erben ihrer vor dem 01.07.1949 geborenen unehelichen Kinder berufen.

Das neue Gesetz gilt grundsätzlich ab Verkündung. Es enthält aber für Erbfälle, die sich zwischen dem 29.05.2009 und dem Zeitpunkt der Verkündung ereignen, eine Rückwirkung. Damit kann in bestimmten Konstellationen eine Erbenstellung praktisch nachträglich  entfallen.

Der Gesetzesänderung ging ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 28.05. 2009 voraus, wonach der gesetzliche Ausschluss bestimmter nichtehelicher Kinder von der Erbberechtigung gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 14 EMRK i.V.m. Artikel 8 EMRK verstoßen hat.