Erbrecht in Mazedonien

und deutsch mazedonisches internationales Erbrecht

Erbstatut

In der Republik Mazedonien galt auch nach der Unabhängigkeit zunächst das Gesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) der ehemaligen Föderation Jugoslawien, das 2007 durch ein eigenes IPRG der Republik Mazedonien abgelöst wurde. Das mazedonische internationale Erbrecht hat sich hierdurch allerdings nicht geändert:

Mazedonien stellt wie Deutschland für die Beurteilung des anwendbaren internationalen Erbrechts auf die Staatsangehörigkeit ab. Stirbt also ein Mazedonier, kommt mazedonisches Erbrecht auf seinen Erbfall zur Anwendung, unabhängig davon, wo er zuletzt gewohnt hat oder ob er Immobilien im Ausland hatte. Stirbt dagegen ein Deutscher, so kommt deutsches Erbrecht zur Anwendung, auch hinsichtlich seines Grundbesitzes in Mazedonien und auch, wenn er seinen letzten Wohnsitz dort hatte.

Materielles Erbrecht

Verfügungen von Todes wegen, Testamente: Das mazedonische Erbrecht lässt keine Erbverträge oder gemeinschaftliche Testamente zu, d.h. Verfügungen von Todes wegen können nicht wie im deutschen Erbrecht mit Bindungswirkung versehen werden. Gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge sind vielmehr nichtig, so dass Vorsicht geboten ist, wenn mazedonische Staatsangehörige in Deutschland derartige Testamente errichten wollen. Ein wirksames Testament muss eigenhändig geschrieben oder vom Gericht bzw. konsularisch beurkundet worden sein.

Gesetzliche Erbfolge: Gesetzliche Erben sind nach mazedonischem Erbrecht in der ersten Ordnung die Kinder (auch Adoptivkinder und nicht ehelliche Kinder) und der Ehegatte zu gleichen Teilen. Ist ein Kind weggefallen, so treten die entfernteren Abkömmlinge an seine Stelle. Sind Erben erster Ordnung nicht vorhanden, so erben die Erben zweiter Ordnung, nämlich der Ehegatte und die Eltern zu gleichen Teilen. Wie im Deutschen Erbrecht treten an die Stelle eines vorverstorbenen Elternteils seine Abkömmlinge. Hinterlässt der Erblasser also z.B. einen Ehefrau, seine Mutter und einen Bruder, so erbt der Ehegatte 1/2, die Mutter 1/4 und auf den Bruder geht das weitere Viertel des Vaters über, so dass auch dieser zu ein Viertel erbt.

Unter bestimmten Umständen erben nach dem Erbrecht in Mazedonien auch Stiefkinder, Pflegekinder bzw. Stiefeltern und Pflegeeltern. Außerdem kann das Gericht unter Umständen den Erbteil des Ehegatten in der zweiten Ordnung heraufsetzen.

Pflichtteil: Das mazedonische Erbrecht sieht einen Pflichtteil in Form eines sog. Noterbrecht vor, d.h. anders als im deutschen Recht ist der Pflichtteilsanspruch kein Anspruch auf Zahlung von Geld, berechnet nach dem Wert des Nachlasses, sondern ein Anspruch auf unmittelbare („dingliche“) Beteiligung am Nachlass. Die Pflichtteilsquote beträgt dabei die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers und der Ehegatte, bei Bedürftigkeit ggf. auch die Eltern und Geschwister des Erblassers.