Gesetzliche Erbfolge

Kein Testament – wer erbt?

Die gesetzliche Erbfolge kommt zum Tragen, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Die gesetzliche Erbfolge wird bestimmt von den so genannten Ordnungen und Stämmen (§§ 1922 BGB ff) und ggf. dem daneben bestehenden Ehegattenerbrecht (§§ 1931 ff BGB).

Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die → Abkömmlinge des Erblassers, das heißt seine leiblichen und angenommenen Kinder und deren Kinder, Kindeskinder etc. Gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also zum Beispiel Geschwister oder Neffen des Erblassers). Die gesetzliche Erben dritter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Gesetzliche Erben weiterer Ordnungen sind die weiteren Voreltern und deren Abkömmlinge. Eine Begrenzung findet nicht statt. Theoretisch gibt es also Erben hundertste Ordnung und mehr. Praktisch dürfte aber schon ab der fünften Ordnung die Verwandtschaft kaum nachvollziehbar sein, geschweige denn nachweisbar.

Zu einem Stamm gehören die Personen und ihre Abkömmlinge, das heißt die leiblichen und angenommenen Kinder. Ebenso gehören dazu die Vorfahren in diesem Sinne. Nicht zum Stamm gehören Stiefkinder, Ehepartner, etc.

Das Erbrecht nach Ordnungen bedeutet, dass Angehörige einer ferneren Ordnung nur Erbe werden, wenn Erben vorangegangener Ordnungen nicht vorhanden sind (§ 1930 BGB). Sind also z.B. Kinder vorhanden (Erben erster Ordnung), erben die Eltern nichts.

Das Erbrecht nach Stämmen bedeutet, dass eine zur Zeit des Erbfalls lebende Person ihre durch sie mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt. Fällt sie weg, treten an ihre Stelle die Abkömmlinge. Die Kinder erben dabei jeweils zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB).

Beispiel: Der unverheiratete Erblasser hat zwei Kinder, die jeweils wiederum zwei Kinder haben. Leben die Kinder des Erblassers bei seinem Tod, so werden sie Erben zu jeweils 1/2. Lebt ein Kind des Erblassers nicht mehr, so treten dessen Kinder an seine Stelle und Erben seine Hälfte jeweils zu 1/2, das heißt das lebende Kind des Erblassers wird Erbe zu 1/2, die Enkel nach dem vorverstorbenen Kind werden Erben zu jeweils ¼.