Quotenpflichtteil

Unter dem Quotenpflichtteil versteht man den Anspruch, der sich unter Berücksichtigung der Erbquote als Pflichtteilsquote ergibt. Der Quotenpflichtteil stimmt nicht immer mit dem letztlich zu zahlenden Pflichtteil überein, da er Anrechnungs- und Ausgleichungsverpflichtungen (z.B. aufgrund von Geschenken) nicht erfasst. Diese sind beim Wertpflichtteil berücksichtigt, der den Pflichtteil betragsmäßig angibt. Die begriffliche Unterscheidung hatte vor allem im Rahmen von § 2306 a.F. BGB für die taktische Ausschlagung Bedeutung. § 2306 BGB wurde aber mit Wirkung vom 01.01.2010 diesbezüglich geändert. Siehe hierzu im Einzelnen die Erläuterung zu Wertpflichtteil.