Zentrales Testamentsregister

Seit 2012 gibt es ein zentrales, elektronisches Testamentsregister (www.testamentsregister.de) das bei der Bundesnotarkammer geführt wird. In das Register werden alle privatschriftlichen Testamente, die in besondere amtliche Verwahrung bei den Amtsgerichten gegeben wurden und alle notariellen Verfügungen von Todes wegen aufgenommen. Die zuvor dezentral bei den Nachlassgerichten auf Karteikarten geführten Testamentsregister wurden in das elektronische Register überführt, so dass auch alte Testamente dort erfasst sind.

Registriert werden nicht die Inhalte der Testamente, sondern nur die Namen der Erblasser und die Angaben zum Ort der Verwahrung. So soll es Gerichten im Erbfall leichter möglich sein, das Auffinden aller Testamente sicherzustellen. Aber auch der Erblasser selbst soll prüfen können, ob er bereits früher ein Testament verfasst hat, an das er sich vielleicht gar nicht mehr erinnert. Auch der Erblasser selbst oder sein Anwalt können zu Lebzeiten dort anfragen, ob und ggf. welche Testamente von ihm registriert sind (§ 19 BDSG, siehe auch BR-Drs 247/10, S. 38), auch wenn die Notarkammer es wohl lieber sieht, wenn die Einsicht durch „ihre“ Notare erfolgt und auf die Möglichkeit der unmittelbaren Einsicht daher nicht hinweist.

Seit 2022 (die Gebühren wurden tatsächliche gesenkt!) kostet die Registrierung 15,50 € pro Testament und Erblasser (bei einem gemeinschaftlichen Testament also 31 €) und wird von der Bundesnotarkammer direkt in Rechnung gestellt. Bei einem notariellen Testament übernimmt den Gebühreneinzug der Notar und die Gebühr reduziert sich daher auf 12,50 € pro Testament und Erblasser. Die vollständige Gebührensatzung der Bundesnotarkammer finden Sie hier. Etwaige Kosten der besonderen amtlichen Verwahrung beim Gericht (75 €) sind zusätzlich zu entrichten.

15.10.222 Rechtsanwalt Sebastian Höhmann