Testament – gerichtliche Verwahrung

Die besondere amtliche Verwahrung nach § 2248 BGB

Ein Testament kann handschriflich (ohne notarielle oder sonstige Unterstützung) geschrieben und zu Hause aufbewahrt werden und ist trotzdem wirksam. Das beste Testament nützt allerdings nichts, wenn es im Erbfall nicht gefunden wird oder dem „Finder“ das Testament nicht gefällt und er es vernichtet. Natürlich ist das verboten (Testament – Ablieferungspflicht), aber wie soll man dem unredlichen Finder nachweisen, dass er das Testament vernichtet hat?

Wer vorsorgen will kann sein handschriftliches Testament in die besondere amtliche Verwahrung geben. Es ist dann im Todesfall sichergestellt, dass das Testament nicht in falsche Hände gerät und über das zentrale Testamentsregister auch tatsächlich gefunden wird.

Die Gerichtskosten für die besondere amtliche Verwahrung betragen seit dem 01.08.2013 einheitlich 75 € pro Testament (Nr. 12100 KV GNotKG). Die Kosten des zentrale Testamentsregister (ca. 18 € pro Erblasser) kommen hinzu.

Zur Errichtung eines Testaments vgl. im Übrigen das Stichwort letztwillige Verfügung.