Erbrecht in der Türkei

und deutsch-türkisches internationales Erbrecht

In Deutsch-Türkischen Erbrechtsfällen hat der Deutsch-Türkische Konsularvertrag vom 28.05.1929 Vorrang vor den jeweiligen nationalen Regelungen über das internationale Erbrecht. Nach diesem Vertrag richtet sich das Erbstatut – d.h. das anwendbare Erbrecht –

  • bei beweglichem Vermögen (alles außer Grundstücke, Immobilien) nach der Staatsangehörigkeit und
  • bei unbeweglichem Vermögen (Grundstücke, Immobilien) nach dem Lageort.

Letzteres stellt also eine Abweichung von dem normalerweise gültigem (deutschen) internationalem Erbrecht dar.