Erbrecht in Griechenland

Erbstatut:Das griechische internationale Erbrecht stellt, ebenso wie das deutsche internationale Erbrecht bei der Frage, welches Erbrecht Anwendung findet, allein auf die Nationalität des Erblassers ab. Deutschland und Griechenland kommen damit bei der Frage des anwendbaren Rechts in deutsch-griechischen Erbfällen zu einheitlichen Ergebnissen: Es gilt unabhängig von Wohnort und Lage des Vermögens immer das Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Erblasser beim Tod war (§ 28 ZGB).

In zwei Fällen kann es gleichwohl zu einem Entscheidungskonflikt kommen:

  • Das deutsche Erbrecht (Art 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB) und das griechische Erbrecht (§ 31 Abs. 1 ZGB) räumen bei einem Erblasser mit mehreren Staatsangehörigkeiten (Mehrstaatler) immer der eigenen den Vorrang ein, d.h. bei einem deutsch-griechischen Erblasser entscheiden deutsche Gerichte, dass deutsches Erbrecht gilt, griechische Gerichte, dass griechisches Erbrecht gilt.
  • Nach deutschem internationalen Erbrecht kann für in Deutschland belegenes Immobilienvermögen durch Testament deutsches Recht gewählt werden (Art 25 Abs. 2 EGBGB).

Beispiel: Wählt also ein Grieche für seine Immobilie in Berlin durch Testament die Geltung deutschen Rechts, so gehen deutsche Gerichte, Behörden und Grundbuchämter (! – hierauf kommt es im Zweifel an) von der Gültigkeit deutschen Erbrechts aus, auch wenn die griechischen Gerichte auch insoweit griechisches Recht anwenden würden.

Ab 2015 wird die EU Erbrechtsverordnung für beide Länder erhebliche Veränderungen mit sich bringen, da für Erbfälle ab Mitte 2015 dann nicht mehr die Staatsangehörigkeit über das anwendbare Erbrecht entscheidet, sondern der letzte gewöhnliche Aufenthalt. Allerdings bleibt es zulässig, durch Testament das Recht des eigenen Staates zu wählen, so dass im Ergebnis die Fortgeltung des bisherigen Zustands erreicht werden kann.

Hinweis auf künftiges Erbstatut: Ab 2015 wird die EU Erbrechtsverordnung für beide Länder erhebliche Veränderungen mit sich bringen, da für Erbfälle ab Mitte 2015 dann nicht mehr die Staatsangehörigkeit über das anwendbare Erbrecht entscheidet, sondern der letzte gewöhnliche Aufenthalt. Allerdings bleibt es zulässig, durch Testament das Recht des eigenen Staates zu wählen, so dass im Ergebnis die Fortgeltung des bisherigen Zustands erreicht werden kann. Die entsprechende Regelung im Testament kann schon heute aufgenommen werden.