Erbrecht in Serbien

und deutsch-serbisches internationales Erbrecht

Zum Erbrecht des Kosovo siehe → hier.

Ebenso wie das deutsche → internationale Erbrecht knüpft auch das internationale Erbrecht von Serbien an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. War der Erblasser Deutscher, so richtet sich die Erbfolge also nach deutschem Erbrecht, war er Staatsangehöriger von Serbien, gilt dieses Recht. Auf den letzten Wohnsitz und die Lage des Vermögens kommt es grundsätzlich nicht an.

  • Die gesetzliche Erbfolge ist ähnlich der deutschen → gesetzlichen Erbfolge nach Ordnungen und Stämmen aufgeteilt. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (also leibliche Kinder und Kindeskinder, ebenso nichteheliche und adoptierte Kinder). Mehrere Erben der ersten Ordnung und ggf. der überlebende Ehegatte erben zu gleichen Teilen. Besonderheiten können gelten, wenn der Erblasser ein einseitiges Kind hatte, ein überlebender Ehegatte also zusammen mit seinem Stiefkind Erbe wird: Das Stiefkind kann dann u.U. Erhöhung seines Erbteils verlangen. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erben die Personen der zweiten Ordnung: Eltern bzw. deren Abkömmlinge. Neben den Erben zweiter Ordnung erbt der Ehegatte zu ½, sind weder Personen erster noch zweiter Ordnung vorhanden, erbt der Ehegatte allein.
  • Ein Testament kann als eigenhändiges Testament, gerichtlich beurkundetes Testament oder Zwei-Zeugen Testament errichtet werden. Das serbische Erbrecht verbietet dagegen Erbverträge oder gemeinschaftliche Testamente, die die Testierfreiheit des Erblassers beschränken.
  • Pflichtteil: Der Pflichtteilsanspruch ist grundätzlich – wie im deutschen Recht – ein Geldanspruch, der, sofern nicht der Erblasser testamentarisch etwas anderes bestimmt hat oder das Gericht eine dingliche Nachlassbeteiligung auf Antrag des Pflichtteilsberechtigten anordnet.

    Pflichtteilsberechtigt sind zunächst Abkömmlinge und der Ehegatte, die durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden und zwar in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Für andere Personen beträgt die Pflichtteilsquote 1/3. Eltern steht dabei ein Pflichtteilsanspruch nur zu, wenn sie überhaupt gesetzliche Erben geworden wären. Kinder, die nur aufgrund einer „schwachen“ Adoption adoptiert wurden und andere entferntere Verwandte sind nur bei Bedürftigkeit pflichtteilsberechtigt.

    Auch das serbische Recht kennt zum Schutz der Pflichtteilsansprüche sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche, d.h. eine Erhöhung des Pflichtteils aufgrund von Geschenken des Erblassers. Geschenke an gesetzliche Erben sind ohne zeitliche Grenze dem Nachlass zuzurechnen, Geschenke an sonstige Dritte nur innerhalb des letzten Jahres vor dem Tod. Eigene Geschenke muss sich der Pflichtteilsberechtigte dabei stets schon auf seinen regulären Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen, wenn der Erblasser nicht ein anderes bestimmt hatte.

    Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben, kann ggf. aber auch gegen Beschenkte geltend gemacht werden und verjährt in drei Jahren seit Eröffnung des Testaments bzw. hinsichtlich der Pflichtteilsergänzung in drei Jahren nach dem Tod.

Literatur zum Erbrecht in Serbien:
Süß/Haas, Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008; Ferid u.a . Internationales Erbrecht, Ordner VII Republik Serbien (Stand 30.06.2006); Mayer u.a., Handbuch Pflichtteilsrecht, 2. Aufl. 2010 § 19 Rn. 419;